Satzung

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein trägt den Namen CF-Selbsthilfe Osnabrück e. V..
1.2 Er hat seinen Sitz in Osnabrück.
1.3 Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück mit der Nummer 22 17 eingetragen.
1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.5 Der Verein strebt zur Verwirklichung seiner Zwecke Zusammenarbeit mit und Mitgliedschaft in anderen Wohlfahrtsverbänden an, insbesondere dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV).

2. Zweck

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.2 Zweck des Vereins ist, den an Cystischer Fibrose (CF / Mukoviszidose) Erkrankten und ihren Angehörigen zu helfen.
2.3 Der Verein wird diesen Zweck insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen verwirklichen:
2.3.1 Anregung für die Bildung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen, Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen den Gruppen, Anstöße für Aktionsprogramme.
2.3.2 Entwicklung und Durchführung von Seminaren und Freizeitmaßnahmen.
2.3.3 Förderung von Therapieeinrichtungen für CF-Kranke, Förderung und Mitwirkung an langfristigen Therapieprogrammen für CF-Familien insbesondere in psychosozialer Hinsicht.
2.3.4 Regelmäßige Mitarbeit an der bundesweiten CF-Zeitschrift.
2.3.5 Der Verein legt Wert auf Wissens- und Erfahrungsaustausch mit anderen Selbsthilfeorganisationen oder- gruppen. Er legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten Organisationen, die eine Förderung und bessere soziale Eingliederung behinderter Menschen zum Ziel haben.
2.3.6 Förderung der Ursachenforschung, der Verbesserung der Diagnostik und der Therapie.
2.3.7 Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung des Wissens über CF in der Bevölkerung, zur Förderung des Verständnisses für CF-Patienten und deren Familien und zur Förderung der Spendenbereitschaft für die Zwecke der CF-Selbsthilfe Osnabrück e. V..

3. Mittel des Vereins

3.1 Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
3.1.1 Mitgliedsbeiträge
3.1.2 Geld- und Sachspenden
3.1.3 Erträge aus Sammlungen
3.1.4 Erträge aus Vereinsvermögen
3.1.5 Sonstige Zuwendungen
3.2 Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Mitgliedschaft

4.1 Mitglieder des Vereins können sein:
4.1.1 Natürliche Personen, die den Vereinszweck unterstützen.
4.1.2 Juristische Personen, die den Vereinszweck unterstützen.
4.2 Die Mitglieder des Vereins sind gleichzeitig Mitglieder des Mukoviszidose e. V. – Bundesverband Selbsthilfe bei Cystischer Fibrose (CF).
4.3 Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
4.4 Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
4.5 Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt bei Vereins schädigendem Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dessen Entscheidung ist dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
4.6 Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages oder einen Ausschluss kann beim Vorstand binnen vier Wochen nach dem Entscheid durch den Antragsteller bzw. das ausgeschlossene Mitglied schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
4.7 Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen. Sie erhalten auch in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.8 Alle Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen und den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und über alle wesentlichen Vorgänge im Verein regelmäßig informiert zu werden.
4.9 Nur Mitglieder unter 4.1.1, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben das Recht, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
4.10 Jedes anwesende Mitglied hat nur eine Stimme.
4.11 Alle Mitglieder haben die Pflicht, den Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern.

5. Beiträge

5.1 Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag Ist im ersten Quartal des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Beschlüsse zur Festsetzung oder Änderung von Beiträgen erfordern einfache Mehrheit. Sind beide Elternteile oder mehrere Erziehungsberechtigte eines CF-Kranken Mitglied, so zahlen sie nur einen Jahresbeitrag. Bei allein stehenden Elternteilen sowie Betroffenen wird der halbe Jahresbeitrag erhoben.
5.2 Mitglieder nach 4.2.1 zahlen den in der jeweils gültigen Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeitrag.
5.3 Mitglieder nach 4.2.2 zahlen den Beitrag nach 5.2 zuzüglich des jeweils maßgeblichen Beitrages des Mukoviszidose e. V. -Bundesverband Selbsthilfe bei Cystischer Fibrose (CF).
5.4 Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, sowie in Ausbildung befindliche, können als eigenständige Mitglieder geführt werden. Sie zahlen keinen Jahresbeitrag.
5.5 Im Einzelfall kann der Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Über die Reduzierung entscheidet der Vorstand.
5.6 Die Zahlungsmodalitäten an den Mukoviszidose e. V.- Bundesverband Selbsthilfe bei Cystischer Fibrose (CF) werden zwischen den beiden Vorständen geregelt.

6. Organe des Vereins

6.1 Die Mitgliederversammlung.
6.2 Der Vorstand.
6.3 Der Beirat und die Ausschüsse.

7. Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen.
7.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 25 % der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen vom Vorstand verlangen. In außerordentlichen Mitgliederversammlungen können nur zu den Tagesordnungspunkten Beschlüsse gefasst werden, zu deren Behandlung sie einberufen wurden.
7.3 Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von zehn Tagen (Poststempel) und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Vorliegende Anträge von Mitgliedern sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Jahresrechnung und der Jahresbericht sind bei der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.
7.4 Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens drei Tage (Poststempel) vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Über sie kann auch Beschluss gefasst werden, wenn sie satzungswidrig nicht in die Tagesordnung aufgenommen wurden.
7.5 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
7.5.1 Entgegennahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes.
7.5.2 Entlastung des Vorstandes.
7.5.3 Neuwahl des Vorstandes.
7.5.4 Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören dürfen.
7.5.5 Beschlüsse über die Höhe der Beiträge, über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
7.5.6 Beschlüsse über Widersprüche entsprechend 4.6
7.5.7 Beschlüsse über Anträge der Mitglieder, des Vorstandes, der Rechnungsprüfer
7.5.8 Darlehnsaufnahmen, die Beteiligung an Gesellschaften, den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken und Immobilien, soll der Vorstand nur tätigen, wenn dem ein Beschluss der Mitgliederversammlung zugrunde liegt.
7.5.9 Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
7.5.10 Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand.
7.6 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Protokollführer und einem anwesenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
7.7 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung ein Stellvertreter.
7.8 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Enthaltungen werden bei Zählungen nicht berücksichtigt.
7.9 Jede Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Sie erfolgt geheim, wenn ein Mitglied einen entsprechenden Antrag stellt.

8. Vorstand

8.1 Der Vorstand umfasst mindestens vier, höchstens neun Personen und setzt sich aus den in 8.2 und 8.3 genannten Personen zusammen.
8.2 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, zwei Stellvertretern (2. Vorsitzender und 3. Vorsitzender) und dem Kassierer
8.3 Höchstens fünf Beisitzer können dem Vorstand angehören.
8.4 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Mitgliedern des Vorstandes nach 8.2 vertreten.
8.5 Vorstandsmitglieder können die in 4.1.1 genannten Mitglieder werden.
8.6 Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit gewählt.
8.7 Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
8.8 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
8.9 Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein Stellvertreter, beruft in der Regel acht Tage vorher, unter Bekanntgabe der Tagungsordnung, die Sitzung des Vorstandes ein und führt darin den Vorsitz.
8.10 Bei nicht schriftlichem agieren jeglicher Art (z. B. per Telefon, Telefax, Email, etc.) ist auf besondere Sorgfalt zu achten.
8.11 Innerhalb jedes Quartals hat eine Vorstandssitzung stattzufinden.
8.12 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder nach 8.2 und 8.3 anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Beschlussunfähigkeit wird mit gleicher Tagesordnung eine neue Vorstandssitzung einberufen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig.
8.13 Beschlüsse können auch nach 8.9 zur Abstimmung gebracht werden, wenn alle Vorstandsmitglieder sich an der Abstimmung beteiligen.
8.14 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
8.15 Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen können erstattet werden.
8.16 Vorstandssitzungen sind in der Regel vereinsöffentlich. Über die Beschlüsse, insbesondere nach 8.12, ist ein Protokoll anzufertigen. Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in die Vorstandsprotokolle zu nehmen.

9. Beirat; Arbeitsausschüsse

9.1 Der Vorstand kann zur Erfüllung längerfristiger Vereinsaufgaben einen Beirat sowie für die Durchführung von kurzfristigen Einzelaufgaben Arbeitsausschüsse berufen.
9.2 Beirat und Arbeitsausschüsse haben beratende Funktion und sollen dem Vorstand ermöglichen, sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Kompetenz besonderer Persönlichkeiten zu bedienen.
9.3 Dem Beirat und den Arbeitsausschüssen können auch Nichtmitglieder angehören.

10. Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

10.1 Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine Zweidrittelmehrheit, für den Beschluss den Verein aufzulösen, eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
10.2 Soweit Satzungsbestimmungen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen, soll nicht die Satzung insgesamt nichtig sein, sondern diese Bestimmung durch die entsprechende gesetzliche Vorschrift ersetzt werden.
10.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Mukoviszidose e. V. – Bundesverband Selbsthilfe bei Cystischer Fibrose (CF) oder deren Rechtsnachfolger, bzw., sofern ein solcher nicht vorhanden ist, an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband e. V., Landesverband Niedersachsen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
10.4 Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

11. Allgemein (Angaben zur Zeit der Verabschiedung)

11.1 Inkrafttreten dieser Satzung am 01.01.2004
11.2 Als gemeinnützig anerkannt seit dem 16.09.1987, zuletzt mit Bescheid des Finanzamt Osnabrück-Land vom 13.04.2015, Steuernummer 65/270/07543
11.3 Bankverbindung
CF-Selbsthilfe Osnabrück e. V., Sparkasse Osnabrück,
Bankleitzahl 265 501 05, Kontonummer 722 660

IBAN: DE37265501050000722660
BIC:   NOLADE22XXX
Osnabrück, 01 / 03 / 2003